VAD lässt Versorgungsvertag überprüfen

28.10.2014 apowelt apothekennachrichten

Der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD e.V.) hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit der Bitte angeschrieben, den Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) in der seit 01.10.2014 gültigen Fassung auf eine ergänzende Regelung zu Importen hin zu überprüfen, die die Abgabe für Apotheken erschwert.
Für den VAD ist die ergänzende länderspezifische Regelung über die Abgabe von Importen durch die Apotheken in Bayern nichtig, da der bundeseinheitliche Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V eine solche Regelungsbefugnis explizit verneint und darüber hinaus die in Kritik stehenden Regelungen dem Rahmenvertrag bzw. dem vorrangigen Bundesrecht widersprechen.

So hatte der Bayerische Apothekerverband (BAV) mit seinen Vertragspartnern geregelt, dass bei Verordnung eines Arzneimittels mit dem Zusatz „Import“ eines der drei preisgünstigsten, wirkstoffgleichen Arzneimittel abgegeben werden muss. Nach der bundeseinheitlich geltenden Regelung des Rahmenvertrages hat der Apotheker jedoch die Wahl zwischen allen Importarzneimitteln, deren für die Krankenkassen maßgeblichen Erstattungspreise unterhalb des Erstattungspreises des Bezugsarzneimittels liegen. Das Gleiche gilt für die Verordnung eines konkreten Importarzneimittels. Auch hier soll nur zwischen diesem und den drei preisgünstigsten gewählt werden dürfen. Tatsächlich kann der Apotheker auch in diesem Fall jedes Importarzneimittel abgeben, dessen Erstattungspreis unterhalb des Erstattungspreises des originär verordneten Importarzneimittels liegt.
Zudem soll der Austausch zwischen Import und Original oder umgekehrt auch bei Kennzeichnung des Aut-idem Feldes durch den Vertragsarzt zulässig sein. Auch hier soll einem vorhandenen rabattbegünstigten Präparat der Vorzug gegeben werden.

Damit stellt sich der Vertrag gegen das Retax-Urteil des Sozialgerichtes Koblenz vom 07.01.2014, dass auch für den Importbereich der ärztlichen Therapiehoheit und Verschreibung Vorrang vor einem Rabattvertrag bestätigte.
Das Gericht entschied in dem Fall unter Auslegung des § 129 SGB V zugunsten des Apothekers sowie im Sinne des Patienten. Die Therapiehoheit der Ärzte blieb gewahrt und die Apotheker sollten endlich Rechtssicherheit bekommen. Der AV-Bay hebelt in der Konsequenz das vorrangige Bundesrecht ohne Befugnis und zu Lasten der Apotheker aus.

Über die konkrete Prüfanfrage an das zuständige Gesundheitsministerium hinaus kritisiert der VAD weitere Regelungen, die negative Folgen für die Apotheken haben können.
So erlaubt der Vertrag den Apothekern bei Nichterreichbarkeit des verordneten Arztes eine eigenständige Änderung des Rezeptformulars hinsichtlich Menge oder Wirkstärke. Hier gehen die Vertragsparteien das Risiko ein, sich im Bereich der durchaus strafrechtlich relevanten Urkundenfälschungen bzw. Urkundenunterdrückung zu bewegen.

Der Vertrag erlaubt, dass Regelungen über eine erweiterte pharmaökonomische Verantwortung getroffen werden können. Dies kann nur zum Nachteil des Apothekers sein.
Ebenso werden Auskunftspflichten bezüglich Einkaufspreise begründet, die das Fünfte Sozialgesetzbuch lediglich für den Sonderfall der Parenteralernährung kennt.
Zuletzt geht die Regelung über die gesetzlichen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes hinaus, wenn vom Apotheker neben einer Papierrechnung auf Verlangen der Krankenkasse noch zusätzlich eine digitale Rechnung angefordert werden kann.

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