Neue Festbeträge = hohe Aufzahlung = hoher Baratungsaufwand !?

Quelle: Bayerischer Apothker Verband e.V.

Quelle: Bayerischer Apothker Verband e.V.

Teuerung bei Arzneimitteln für viele Patienten ab 1. Juli 2014

Ab 1. Juli müssen viele gesetzlich Krankenversicherte für ihre Arzneimittel tiefer in die Tasche greifen. Der Hintergrund: Für bestimmte Wirkstoffe werden die Preise, die die Gesetzlichen Krankenkassen für ein Medikament maximal bezahlen,  in einem komplizierten Verfahren festgelegt. Diese sogenannten Festbeträge ändern sich in einigen Fällen ab 1. Juli. Das trifft insbesondere bei Mitteln gegen Bluthochdruck, Sodbrennen und bestimmten Antibiotika zu.

Mehr Arzneimittel mit Aufzahlung

„Bei gängigen Präparaten sind für den 1.Juli gesenkte Preise festgelegt worden“, sagt Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des BAV Bayerischer Apothekerverband e.V. „Da manche Arzneimittelhersteller diese Absenkung nicht mittragen, entsteht nun ein  Differenzbetrag zwischen dem, was die Kasse erstattet und dem höheren Preis“. Diese Differenz muss der Patient komplett selbst tragen und in der Apotheke bezahlen. Das sind die sogenannten „Mehrkosten“ bzw. die  „Aufzahlung“. Diese Mehrkosten-Regelung greift auch bei Patienten, die von der „Zuzahlung“ befreit sind.

Mehr Arzneimittel mit Zuzahlung

Durch die neuen Festbeträge kann es auch sein, dass Patienten ab 1. Juli die Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro leisten müssen. Selbst, wenn bislang keine Zuzahlung für das gewohnte Präparat erhoben wurde. Falls der Versicherte generell zuzahlungsbefreit ist, bleibt diese Befreiung jedoch weiterhin bestehen.
„Weder die von den Versicherten geleistete Aufzahlung, noch die Zuzahlung sind ein Zusatzgewinn für die Apotheke“, sagt Dr. Hans-Peter Hubmann. „Beides geht letztendlich in voller Höhe als Ersparnis an die Krankenkasse“.

Den Versicherten rät Hubmann: „Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und Ihrem Apotheker. Vielleicht gibt es Alternativen, die keine, oder zumindest nur eine geringere Aufzahlung oder Zuzahlung mit sich bringen“. In manchen Fällen lassen die Regularien der Krankenkassen jedoch keinen Spielraum zu, etwa bei Rabattverträgen. Die Apotheke ist dann verpflichtet, das von der Krankenkasse geforderte Präparat abzugeben.

Quelle: Pressemitteilung Bayerischer Apothekerverband

 

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