OTC-Arzneimittel waren lange Zeit erstattungsfähig, bis sie im Jahr 2004 im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandart gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet werden. Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz wieder aufgeweicht. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Häufig handelt es sich dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie, die, das zeigen aktuelle Umfragen, bei den Patientinnen und Patienten immer beliebter werden.
Unter dem unten aufgeführten link können Sie die aktuelle Liste des Bundes der pharmazeutischen Industrie e.V. herunterladen und Ihren Kunden zur Verfügung stellen.
2014-03-14_BPI-Liste_-_Satzungsleistungen_der_Krankenkassen
Ziel der Novellierung ist es vor Allem junge Familien und erwerbsschwachen Menschen, den Zugang zu gut verträglichen und wirksamen OTC-Arzneimitteln zu ermöglichen.