Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV

Creative Commons Quelle: Carptrash Wikipedia

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Synonyme


  • Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV
  • Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

 

Zweck


Die Verordnung reguliert alle Aspekte einer Arzneimittelverschreibung. Welche Voraussetzungen Verschreibungen und der Verschreibende erfüllen müssen. Welche Arzneimittel mit dem für sie bestimmten Formular verschrieben werden können.

 

Besondere Aspekte


§4 AMVV

§4 AMVV reguliert die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne vorliegendes Rezept.

(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

Zusammenfassend müssen für die Abgabe an eine nicht zur Verschreibung berechtigen Person folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Bedarf des Patienten ist akut und erlaubt „keinen Aufschub“ (z.B. ein akuter Asthmaanfall, akute Hypertonie, etc.)
  2. der behandelnde Arzt weist fernmündlich die Abgabe an und
  3. die Identität des Arztes besteht „Gewissheit“ (z.B. der Arzt ist persönlich bekannt, evtl. durch Rückruf zu bestätigen)
  4. der Arzt versichert die Verschreibung „unverzüglich nachzureichen“

Quellen


  1. AMVV
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2014 I 598
    LINK
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